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Heimat- und Geschichtsverein
für Beckum und die Beckumer Berge e.V.

   
 

Satzung

des Heimat- und Geschichtsvereins
für Beckum und die Beckumer Berge e.V.

Präambel

Am 13. März 1920 wurde der “Verein für Orts- und Heimatkunde für Beckum und Umgegend” (kurz: Heimatverein Beckum e.V.) in Beckum im Hotel "Zu den drei Kronen“ von 222 Mitgliedern gegründet und am 27. Dezember 1920 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen.

Am 14. September 1983 wurde der “Geschichtsverein für Beckum und die Beckumer Berge e.V.” (kurz: Geschichtsverein Beckum e.V.) in Beckum im Hotel “Zu den drei Kronen” gegründet und am 2. Dezember 1983 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen.

Durch den mit Wirkung per 1. Januar.2002 erfolgten Zusammenschluss beider Vereine wurde der Grundgedanke, geschichtliches und heimatverbundenes Gedankengut unter einem Namen zu fördern und zu pflegen, aufgrund des auch vom Heimatverein Beckum e.V. gefassten Beschlusses realisiert.

In der Mitgliederversammlung am 17. Januar 2002 wurde die nachstehende Satzung verabschiedet.

§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein fuhrt den Namen “Heimat- und Geschichtsverein für Beckum und die Beckumer Berge e.V.”. Vereinssitz ist Beckum/Westfalen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die naturgegebene und geschichtlich gewordene Eigenart der westfälischen Heimat, insbesondere der Stadt Beckum und ihre Umgebung, zu erhalten und sinnvoll weiterzuentwickeln sowie den Erhalt der Denkmäler zu fordern.

Er tritt für die Erhaltung, Pflege und Verschönerung des landschaftsgebundenen Gesamtbildes ein. Auf dem Gebiet der Geschichte, Altertums-, Volks- und Heimatkunde will der Verein Sammel- und Forschungsarbeit leisten und das Wissen darüber in der Öffentlichkeit verbreiten, um damit das Interesse für die gesamte Heimatpflege in der Bevölkerung zu wecken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Vortragsveranstaltungen, Exkursionen und Veröffentlichungen,
  • Pflege der plattdeutschen Sprache und des heimatlichen Brauchtums,
  • Unterstützung von Natur- und Landschaftspflege,
  • Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen im Stadtgebiet der Stadt Beckum,
  • Zusammenarbeit mit anderen Geschichts- und Heimatvereinen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen.

§ 3 Wirtschaftliche Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Dies gilt nicht für die Erhaltung von Denkmälern. Über die Gewährung von Zuschüssen und die Modalitäten zur zweckentsprechenden Verwendung entscheidet der Gesamtvorstand.

Mittel des Vereins sind Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie die daraus erwirtschafteten Kapitalerträge und das ersparte Vereinsvermögen.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag leistet.

Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche unterzeichnete Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

Die Mitgliedschaft endet.

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
  • auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag nicht entrichtet,
  • durch Tod.

Den ausscheidenden Mitgliedern stehen nach Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen den Verein mehr zu.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Arbeit des “Heimat- und Geschichtsverein für Beckum und die Beckumer Berge e.V.” in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 6 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag ist und ist vom Mitglied bis zum 31. März für das laufende Geschäftsjahr im Voraus in einer Summe kosten- und portofrei dem Verein zu entrichten.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr tritt die Mitgliederversammlung mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss ebenfalls eine Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen, durch schriftliche Einladung an die einzelnen Vereinsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Die Mitgliederversammlung ist jederzeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über seine Tätigkeit, den Kassenbestand und die Kassenführung sowie die der Kassenprüfer. Sie berät den Vorstand und gibt ihm Anregungen für seine Arbeit.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Abgestimmt wird durch Handzeichen.

Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgt geheime Abstimmung.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von einem der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassierer,
  • dem Geschäftsführer,
  • bis zu fünf Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,  der Kassierer und der Geschäftsführer.

Jeweils ein Vorsitzender ist zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Lediglich für die erste Wahlperiode werden der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und zwei Beisitzer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

In jedem Jahr tritt der Vorstand auf schriftliche Einladung des 1. oder 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen, mindestens einmal zusammen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands Mitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung ergänzen. Diese Regel gilt nicht, wenn ein Vorsitzender vorzeitig ausscheidet.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt nicht stimmberechtigte Personen beratend hinzuziehen.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von einem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von drei Jahren jeweils zwei Kassenprüfer gewählt.

Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich auf Anforderung des Kassierers, spätestens vor der jeweiligen Mitgliederversammlung, die Kassen- und Kontenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 10 Externe verpflichtende Erklärungen

Verpflichtende Erklärungen des Vereins bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorstand rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Gleiches gilt für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Vereins.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Beckum unter der Auflage, das Vermögen entsprechend den Zwecken des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden und die Sammlungen des Vereins zu pflegen und zu erhalten sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Soweit vorstehende Satzung keine rechtsgültige abweichende Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das geltende Vereinsrecht.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Die Satzung als → PDF-Datei (25,5 KB) herunterladen

 

 
 

 
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