Satzung
des Heimat- und Geschichtsvereins
für Beckum und die Beckumer Berge e.V.
Präambel
Am 13. März 1920 wurde der “Verein für Orts- und Heimatkunde
für Beckum und Umgegend” (kurz: Heimatverein Beckum e.V.) in Beckum im Hotel "Zu
den drei Kronen“ von 222 Mitgliedern gegründet und am 27. Dezember 1920 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen.
Am 14. September 1983 wurde der “Geschichtsverein für Beckum
und die Beckumer Berge e.V.” (kurz: Geschichtsverein Beckum e.V.) in Beckum im
Hotel “Zu den drei Kronen” gegründet und am 2. Dezember 1983 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen.
Durch den mit Wirkung per 1. Januar.2002 erfolgten
Zusammenschluss beider Vereine wurde der Grundgedanke, geschichtliches und
heimatverbundenes Gedankengut unter einem Namen zu fördern und zu pflegen,
aufgrund des auch vom Heimatverein Beckum e.V. gefassten Beschlusses realisiert.
In der Mitgliederversammlung am 17. Januar 2002 wurde die
nachstehende Satzung verabschiedet.
§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein fuhrt den Namen “Heimat- und Geschichtsverein für
Beckum und die Beckumer Berge e.V.”. Vereinssitz ist Beckum/Westfalen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die naturgegebene und geschichtlich
gewordene Eigenart der westfälischen Heimat, insbesondere der Stadt Beckum und
ihre Umgebung, zu erhalten und sinnvoll weiterzuentwickeln sowie den Erhalt der
Denkmäler zu fordern.
Er tritt für die Erhaltung, Pflege und Verschönerung des
landschaftsgebundenen Gesamtbildes ein. Auf dem Gebiet der Geschichte,
Altertums-, Volks- und Heimatkunde will der Verein Sammel- und Forschungsarbeit
leisten und das Wissen darüber in der Öffentlichkeit verbreiten, um damit das
Interesse für die gesamte Heimatpflege in der Bevölkerung zu wecken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-
Vortragsveranstaltungen, Exkursionen und Veröffentlichungen,
-
Pflege der
plattdeutschen Sprache und des heimatlichen Brauchtums,
-
Unterstützung
von Natur- und Landschaftspflege,
-
Förderung von
Denkmalpflegemaßnahmen im Stadtgebiet der Stadt Beckum,
-
Zusammenarbeit mit anderen Geschichts- und Heimatvereinen sowie
wissenschaftlichen Einrichtungen.
§ 3 Wirtschaftliche Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Dies gilt nicht für die Erhaltung von Denkmälern. Über die
Gewährung von Zuschüssen und die Modalitäten zur zweckentsprechenden Verwendung
entscheidet der Gesamtvorstand.
Mittel des Vereins sind Mitgliedsbeiträge und Spenden, sowie
die daraus erwirtschafteten Kapitalerträge und das ersparte Vereinsvermögen.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden, die den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag
leistet.
Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche unterzeichnete
Beitrittserklärung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen
Veranstaltungen sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
Die Mitgliedschaft endet.
-
durch
schriftliche Austrittserklärung, die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam
wird,
-
durch
Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen oder
die Interessen des Vereins schädigt,
-
auf Beschluss
des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag nicht entrichtet,
-
durch Tod.
Den ausscheidenden Mitgliedern stehen nach Beendigung der
Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen den Verein mehr zu.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Arbeit
des “Heimat- und Geschichtsverein für Beckum und die Beckumer Berge e.V.” in
besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind vom
Jahresbeitrag befreit.
§ 6 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag ist und ist vom Mitglied bis zum 31. März für
das laufende Geschäftsjahr im Voraus in einer Summe kosten- und portofrei dem
Verein zu entrichten.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
In jedem Jahr tritt die Mitgliederversammlung mindestens einmal
zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss ebenfalls eine
Mitgliederversammlung unverzüglich einberufen werden.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung, unter Einhaltung
einer Frist von zehn Tagen, durch schriftliche Einladung an die einzelnen
Vereinsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Mitgliederversammlung ist jederzeit ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes über seine Tätigkeit, den Kassenbestand und die
Kassenführung sowie die der Kassenprüfer. Sie berät den Vorstand und gibt ihm
Anregungen für seine Arbeit.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
-
Wahl der
Vorstandsmitglieder,
-
Wahl der
Kassenprüfer,
-
die
Entlastung des Vorstandes,
-
die
Festsetzung des Jahresbeitrages,
-
die Ernennung
von Ehrenmitgliedern,
-
die Änderung
der Satzung,
-
die Auflösung
des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse zur Änderung der
Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Abgestimmt wird durch Handzeichen.
Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Vereinsmitglieder
erfolgt geheime Abstimmung.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
verfassen, die von einem der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
dem 1.
Vorsitzenden,
-
dem 2.
Vorsitzenden,
-
dem
Kassierer,
-
dem
Geschäftsführer,
-
bis zu fünf
Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der Kassierer und der Geschäftsführer.
Jeweils ein Vorsitzender ist zusammen mit einem weiteren
Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird grundsätzlich auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Lediglich für die erste Wahlperiode werden
der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und zwei Beisitzer auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
In jedem Jahr tritt der Vorstand auf schriftliche Einladung des
1. oder 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen, mindestens
einmal zusammen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Handzeichen mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstands Mitglieder einschließlich
des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
so kann der Vorstand sich durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederver-sammlung
ergänzen. Diese Regel gilt nicht, wenn ein Vorsitzender vorzeitig ausscheidet.
Der Vorstand ist jederzeit berechtigt nicht stimmberechtigte
Personen beratend hinzuziehen.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu verfassen,
die von einem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von drei
Jahren jeweils zwei Kassenprüfer gewählt.
Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich auf
Anforderung des Kassierers, spätestens vor der jeweiligen Mitgliederversammlung,
die Kassen- und Kontenführung und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 10 Externe verpflichtende Erklärungen
Verpflichtende Erklärungen des Vereins bedürfen der
Schriftform. Sie sind vom Vorstand rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Gleiches gilt für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des
Vereins.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Beckum unter der Auflage, das
Vermögen entsprechend den Zwecken des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu
verwenden und die Sammlungen des Vereins zu pflegen und zu erhalten sowie der
Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Soweit vorstehende Satzung keine rechtsgültige abweichende
Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das
geltende Vereinsrecht.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft.
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